MID-Eichung
Bei der MID (Measurement Instrument Directive) handelt es sich um eine vom Europäischen Parlament herausgegebene Richtlinie. Die grundlegenden sowie messgerätespezifischen Anforderungen für bestimmte Gerätegruppen werden dadurch spezifiziert und dem Hersteller die Verantwortung für das erstmalige Inverkehrbringen der Messgeräte zugewiesen.
Die MID ersetzt durch Konformitätserklärungen des Herstellers die bisherige Ersteichung in staatlich anerkannten Prüfstellen.
Durch nationaler Regelungen des Eichgesetzes durften in der Regel eichpflichtige Geräte erst dann in Verkehr gebracht werden, nachdem die Baumuster die nationale Zulassung erhalten hatte. In Deutschland durch die PTB (Physikalisch-Technische Bundesanstalt in Braunschweig und Berlin). Die Eichbehörden der Bundesländer oder eine staatlich anerkannten Prüfstelle waren für die Eichung zuständig. Man versah die Geräte mit einer Eichmarke und sie konnten dann eingesetzt werden. Die Grundsätze der EU, in welcher der grenzüberschreitende Handel mit der Harmonisierung der Anforderung und gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbescheinigung grundsätzlich erleichtert wird, werden durch die MID verfolgt. Sie regelt des Inverkehrbringens bis zur Inbetriebnahme von Messgeräten, so dass ein MID-konformes Gerät in jedem EU Land eingesetzt werden.
Nach einem vom Hersteller gewählten Verfahren erfolgt die Konformitätsbewertung eines Messgeräts. Man unterteilt die Bewertungskriterien in Entwicklungsstufen, Art der Bewertung und der bewerteten Stelle. Für Wirkleistungs-Elektro-Energiezähler können die Hersteller zwischen den Modulen B + F (Baumuster- und Produktprüfung), B + D (Baumusterprüfung und QM-System Produktion) oder Modul H1 (Entwurfsprüfung und vollständiges QM-System) wählen. Bei der Baumusterprüfung z.B. wird der technische Entwurf des Messgeräts geprüft und sowohl sicher gestellt, als auch erklärt, dass dieser den Anforderungen der MID entspricht. Mit der „Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung für die Produktion“ (Modul D) verpflichtet sich der Hersteller, dass die Messgeräte der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die Anforderungen Richtlinie erfüllt werden. Die Geräte können ohne zusätzliche Ersteichung in den Verkehr gebracht werden und sind einer geeichten Ausführung gleichzusetzen.
Die Kennzeichnung der Zähler konnte man bisher an der Eichmarke erkennen. Nun müssen MID Geräte mit CE gekennzeichnet sein und zusätzlich ist der Buchstabe M mit den beiden letzten Ziffern des Herstellungsjahrs in einem Rechteck zu finden. Auch ist dort die Nummer der zuständigen Stelle für die Komformitätsprüfung notiert. Es müssen auch die Genauigkeitsklasse, die Messeinheit und die Seriennummer klar ersichtlich sein. Auch die Nummer der Prüfbescheinigung, die technischen Angaben, das Schema und bei elektronischen Zählern die Software sind gekennzeichnet. Die Konformitätserklärung für das jeweilige EU-Land ist bei jeder Lieferung dabei.
Eine zusätzliche Eichung oder Eichmarke ist nicht mehr erforderlich. Trotzdem bleibt die Anforderung der Nacheichung, bzw. der Eichgültigkeitsdauer bestehen. Nach 8 Jahren muss z.B. ein elektronischer Zähler durch die Eichbehörde der Bundesländer oder einer staatlich anerkannten Prüfstelle nachgeeicht werden.
- Kennzeichnung
Es wurden auch die Normen angepasst, bzw. neu definiert. Neu sind nun die Genauigkeitsklassen nach EN50470 mit Klasse A, B und C. Bisher waren das die Genauigkeitsklassen nach IEC62053 mit Klasse 2, 1 und 0,5.
Übergangsvorschriften:
- Geräte mit EWG-Zulassung oder befristeter nationaler Zulassung bis Ablauf der Gültigkeit (max. bis 2016)
- Unbefristete nationale Zulassungen bis 29.10.2016 gültig
- Technische Änderungen nach „altem Recht“ durch Nachtrag bis 29.10.2006
- Formale Änderungen nach „altem Recht“ durch Nachtrag bis 29.10.2016
- Nationale Ersteichungen und EWG-Ersteichungen gemäß Gültigkeit der Zulassung
Kennzeichnung auf Messgeräten seit 30.10.2006
Von der MID geregelte Messgerätearten werden in zehn Gruppen eingeteilt:
- MI-001 Wasserzähler
- MI-002 Gaszähler
- MI-003 Elektrizitätszähler für Wirkverbrauch
- MI-004 Wärmezähler
- MI-005 Messanlagen für Flüssigkeiten außer Wasser
- MI-006 Selbsttätige Waagen
- MI-007 Taxameter
- MI-008 Maßverkörperungen
- MI-009 Längenmessgeräte
- MI-010 Abgasanalysatoren
Anforderungen an Messgeräte:
- Fehlergrenzen unter Nennbetriebsbedingungen
- Reaktion auf Einfluss- und Störgrößen (Klima, Erschütterungen, EMV)
- Messbeständigkeit gemäß Herstellerangabe
- Manipulationssicherheit
- Identifikation und Sicherung der Software
- Ohne Hilfsmittel zugängliche Sichtanzeige am Messgerät auch bei Fernablesung
- Anzeige der rechnungsrelevanten Messwerte
- Konformitätsbewertung von Messsystemen und Teilgeräten



